Feuerwehrreglement
Gemeinde Grächen
Ausführungsreglement
zum Gesetz vom 18. November 1977
zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente, abgeändert durch das
Dekret vom 20. Juni 1996
Der Gemeinderat von Grächen
٠eingesehen Artikel 4, Absatz 2 der
Bundesverfassung
٠eingesehen Artikel 31, Absatz 1,
Ziffer 1 und 42, Absatz 3 der Kantonsverfassung
٠eingesehen, den Artikel 5 des
Gesetzes zum Schutz gegen Feuer und
Naturelemente;
٠eingesehen, das
Vollziehungsreglement vom 04. Oktober 1978;
٠eingesehen das Reglement vom 04.
Juni 1990 zur Änderung des
Vollziehungsreglementes vom
04. Oktober 1978
٠eingesehen, das Dekret vom 20. Juni
1996 betreffend die Änderung des
Gesetzes vom 18. November
1977 zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente
beschliesst:
I.
Kapitel
Artikel 1
Gleichstellungsgrundsatz
Die in diesem Reglement
verwendeten Personen-, Status-, Funktions-,
und Berufsbezeichnungen gelten
in gleicher Weise für Mann und Frau.
Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen
Die Aufgaben des Feuerwehrkorps der
Gemeinde Grächen umfassen:
a) - die Rettung von
Menschen, Tieren, Liegenschaften und Mobiliar,
- die geeigneten
Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Bränden
und
Explosionsgefahren;
- das Löschen von
Bränden und die Anwesenheit der Polizei auf den
Brandstellen,
- den Schutz
gegen Wasserschäden,
- den Kampf gegen
entwichenes Flüssiggas,
- die Bewachung
der geretteten Gegenständen bis zu deren Unterbringung
an
einen sicheren Ort
b) - Es kann auch beigezogen
werden zum Wachtdienst bei Sturm und Gewitter
und zum Ortnungsdienst zur Verhinderung von Unfällen
anlässlich der
örtlichen öffentlichen Veranstaltungen.
c) - Die Feuerwehr kann auch
bei besonderen Ereignissen wie Transportunfällen,
Verwendung von gefährlicher Stoffen, Lawinengefahren,
Überschwemmungen,
Erdrutschen, Erdbeben, Zugsentgleisungen und anderen
Verkehrsunfällen von
der
Gemeindebehörde oder dem Vorsteher des kantonalen Departementes
aufgeboten werden, um Leben und Gut der Bevölkerung zu schützen.
d) - Auf Begehren anderer
Gemeinden ist die gegenseitige Hilfeleistung
obligatorisch.
II.
Kapitel
Organisation, Aufgaben und Kompetenzen
Artikel 3
Gemeinderat
der Feuerwehrdienst steht unter der
Aufsicht des Gemeinderats.
Der Gemeinderat
1. ernennt die
Feuerkommission
2. ernennt den
Feuerkommissionspräsidenten
3. ernennt den Kommandanten,
den Stellvertreter und die Offiziere
4. ernennt den
Sicherheitsbeauftragten
5. setzt die Höhe des Soldes
und der Erwerbsausfallentschädigung fest
6. beschliesst den
Voranschlag des Feuerwehrdienstes
7. bestimmt den
Mannschaftsbestand des Feuerwehrkorps
8. behandelt die Gesuche um
Herabsetzung der Ersatzgebühr.
Artikel 4
Feuerwehrkommission
1. Zusammensetzung
Die Feuerkommission setzt sich
zusammen aus:
- einem Vertreter des Gemeinderates
- dem Sicherheitsbeauftragten
- dem Kommandanten des
Feuerwehrkorps
- der Gemeinderat kann diese
Kommission durch Spezialisten vervollständigen.
2. Aufgaben der
Feuerkommission
Gemäss den Artikeln 5, 8 GSchFN und
11 des VR, insbesondere
- sie vergewissern sich, dass das
Feuerwehrkorps immer einsatzbereit ist
- sie ernennt auf Vorschlag des
Kommandanten die Unteroffiziere
- sie macht dem Gemeinderat
Vorschläge für die Beförderung von Offizieren
- sie stellt den Voranschlag auf
- sie macht Vorschläge bezüglich des
Ankaufs von Ausrüstungen und Material
3. Der Präsident der
Feuerkommission
- Der Präsident der Feuerkommission
erstellt einen Jahresbericht zuhanden des
Gemeinderates über die
Tätigkeit des Feuerwehrkorps, des Sicherheits-
beauftragten und der
Kaminfeger.
- Er erhält eine Durchschrift der
Berichte über die Schäden, die Übungen und
die Inspektionen.
4. Der Kommandant des
Feuerwehrdienstes
Gemäss den Artikeln % GSchFN und 12,
72 Abs, 2 VR, insbesondere
- der Kommandant des
Feuerwehrdienstes organisiert, leitet und überwacht die
Übungen und Einsätze.
Er ist überdies verantwortlich für:
- die Organisation des Alarms
- die Kontrolle und den Unterhalt
des Materials
- die Erstellung der Berichte
- die Vertretung der Feuerwehrmänner
und zivilen Hilfskräfte gegenüber den
Versicherungsgesellschaften
III.
Kapitel
Obligatorischer Feuerwehrdienst und Gebühren
Artikel 5
Dienstpflicht
- Die in der Gemeinde wohnhaften
Männer und Frauen zwischen dem erfüllten 20.
und 50. Altersjahr sind
Feuerwehrdienstpflichtig.
- Bei Personalknappheit kann der
Gemeinderat das Höchstalter auf das 52.
Altersjahr erhöhen.
- Personal zwischen dem erfüllten
18. und 20. Altersjahr sowie solche, die vom
obligatorischen
Feuerwehrdienst befreit sind, können freiwillig Feuerwehrdienst
leisten.
- Sobald der im Gemeindereglement
vorgesehene Sollbestand erreicht ist, ist
die Gemeinde nicht
verpflichtet, weitere Feuerwehrleute zu rekrutieren.
Artikel 6
Befreiung von der Dienstleistung
Von der obligatorischen
Feuerwehrdienstpflicht sind befreit:
a) werdende Mütter und allein
stehende Personen, die mindestens ein im eigenen
Haushalt lebendes
Kind bis zum erfüllten 15. Altersjahr allein oder vorwiegend
betreuen
b) nachfolgende Personen,
welche amtliche Funktionen ausüben, die mit der
aktiven
Feuerwehrdienstleistung nicht vereinbar sind:
- die Mitglieder
des Staatsrates, die Gerichtsmagistraten die Mitglieder
des
Gemeinderates
- die Geistlichen
und Ordensleute
- die Kranken und
Gebrechlichen, deren dauernden Untauglichkeit ärztlich
festgestellt ist
- die Beamten und
Angestellten, die von dieser Dienstpflicht durch
Bundesgesetz enthoben sind
- das
Verwaltungs-, Pflege- und Aufsichtspersonal von Spitälern,
Hospizen,
Krankenhäusern, Gefängnissen und anderen ähnlichen Anstalten
- die
praktizierenden Angehörigen des Arzt- und Apothekerberufes
c) Männer und Frauen ab 01.
Januar des Jahres, in welchem das 50. Altersjahr
erreicht wird.
Artikel 7
Ersatzabgabe
Zur teilweisen Deckung der
Feuerwehrausgaben sind Feuerwehrpflichtige, die keinen Dienst
leisten, zur Bezahlung einer jährlichen Ersatzabgabe
verpflichtet.
Die Ersatzabgabe beträgt 2,5% der
kommunalen Einkommens- und Vermögenssteuer, höchstens jedoch Fr.
100.- pro Jahr.
Bei Ehegatten, die in rechtlichen
ungetrennter Ehe leben und deren Einkommens- und
Vermögenssteuergemeinschaftlich veranlagt werden, wird die
Ersatzgebühr wie folgt erhoben
a) Leisten beide Ehegatten
persönlich keinen Feuerwehrdienst, schulden sie
zusammen
nur eine Ersatzgebühr.
b) Haben die Ehegatten
getrennten Wohnsitz , wird nur die halbe Ersatzgebühr
erhoben.
c) Ist der eine Ehepartner
aus Altersgründen nicht mehr oder noch nicht dienst-
pflichtig,
entrichtet der andere die halbe Ersatzgebühr.
d) Ist der eine Ehepartner
aus anderen Gründen von der Ersatzgebühr befreit,
Entfällt
diese auch für den anderen Partner.
gegen die Veranlagung der
Ersatzgebühr kann innert 30 Tagen ab deren Eröffnung schriftlich
Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden. Der
Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen ab seiner Eröffnung mit
Beschwerden an den Staatsrat weitergezogen werden. Die
Bestimmung des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege vom 06. Oktober 1976 finden Anwendung.
Artikel 8
Befreiung von der Ersatzabgabe
Von der Ersatzabgabe sind befreit:
a) alleinstehende werdende
Mütter und alleinstehende Personen, die mindestens
ein im eigenen
Haushalt lebendes Kind bis zum erfüllten 15. Altersjahr allein
oder vorwiegend
betreuen.
b) Ehegatten von
Wehrdienstpflichtigen, sofern sie in rechtliche ungetrennter Ehe
leben
c) Männer und Frauen ab 01.
Januar, in welchem das 50. Altersjahr erreicht wird.
IV.
Kapitel
Sollbestand, Ausrüstung, Material und Einrichtungen
Artikel 9
Gliederung des Feuerwehrkorps
a) Der Sollbestand des
Feuerwehrkorps beträgt 70.
b) Die Kontrolle des
Mannschaftsbestandes des Feuerwehrkorps muss immer
nachgetragen
werden.
Artikel 10
Material des Feuerwehrkorps
Gemäss Artikel 17-36 GSchFN, 76-77
VR, insbesondere:
a) die Einsatzmittel und die
Notwendigen Einrichtungen müssen durch die
Gemeinde zur
Verfügung gestellt werden.
b) Die persönliche Ausrüstung
der Feuerwehrmänner besteht aus:
- geeigneter
Kleidung
- einen Helm
- einem Gurt mit
Karabinerhacken
Für Spezialisten ist diese
Ausrüstung zu ergänzen je nach Art der zugeteilten Aufgabe.
V.
Kapitel
Instruktion
Zur Ausbildung der Gemeinde- und
Betriebsfeuerwehr werden gemäss den Weisungen des KFI sowie auf
Ansuche des Schweizerischen und Walliser Feuerwehrverbandes
Kurse, Übungen und Rapporte durchgeführt.
Gemeinsame Übungen benachbarter
Mannschaften und Stützpunktfeuerwehren könne durchgeführt
werden.
Artikel 11
Einführungskurs
Neueingestellte haben einen
regionalen Einführungskurs von 3-5 Tagen zu absolvieren.
Artikel 12
Kurse für Kader und Spezialisten
Kader und Spezialisten werden in
Grundkursen ausgebildet, deren Dauer 12 Tage pro Jahr nicht
übersteigen darf.
Kader und Spezialisten haben
Wiederholungskurse zu besuchen, deren Dauer 12 Tage in vier
Jahren nicht überschreiten darf.
Artikel 13
Jahresübung
a) Die Jahresübung für die
Kompanie wird auf 2 halbe Tage festgesetzt.
b) Die Teilnahme an den
Jahresübungen ist für eingeteilte Personen obligatorisch.
c) Kann eine Person daran
nicht teilnehmen, muss sie 2 Tage vor Beginn des
Kurses dem
Kommandanten einen schriftliche, gültige begründete
Entschuldigung
zukommen lassen.
d) Folgende gültige Gründe
können insbesondere in Erwägung gezogen werden:
- Krankheit oder
Unfall (ärztliches Zeugnis)
- Schwere
Krankheit eines Familienangehörigen
-Militärdienst
oder Dienst im Zivilschutz
- Schwangerschaft
(ärztliches Zeugnis)
- Todesfall in
der Familie
e) Der Versand der
Marschbefehle erfolgt 2 Wochen vor Kursbeginn.
f) Die Programme für die
Kurse, Übungen und Rapporte müssen drei Wochen vor
dem Dienstbeginn
aufgestellt sein.
g) Für die Kader müssen
mindestens eine Woche vor den Hauptkursen und
-übungen
Vorbereitungskurse und -übungen durchgeführt werden.
VI.
Kapitel
Artikel 14
Organisation des Alarmes
1. Wer einen Brand oder das
Anzeichen eines Brandes entdeckt, muss
a) die bedrohten Personen
alarmieren und ihnen helfen, die gefährdeten Lokale
auf dem kürzesten
gangbaren Fluchtweg zu verlassen.
b) Sofort die
Feuermeldestelle alarmieren (Telefon Nr. 118), indem er klar und
deutlich
mitteilt:
- seinen eigenen
Namen und die Nummer des Telefons, von wo er anruft
- die Natur und
Bedeutung des Schadens
- die betroffene
Gemeinde, den Namen der Strasse, die Nummer des Gebäudes,
das
Stockwerk
- beim Entweichen
von gefährlichen Stoffen, wenn möglich, Natur und Produkte
und
gegebenenfalls die eingetragenen Zahlen auf dem orangefarbigen
Schild
des
Transportfahrzeuges melden.
c) Bis zur Ankunft der
Feuerwehr haben alle Anwesenden die Verpflichtung zur
Hilfeleistung und
zum Feuerlöschen. Nötigenfalls beansprucht der Feuerwehr-
kommandant die
Mithilfe von Personen, die nicht in der Feuerwehr eingeteilt
sind. Das zivile
Hilfspersonal hat Anspruch auf die gleichen Entschädigungen wie
die Feuerwehr.
2. in der Gemeinde muss der
Alarm an die Feuerwehrmeldestelle Telefon Nr.118
gegeben werden
3. Der Einsatzleiter muss
sofort nach Ausrücken der Alarmzentrale seinen Einsatz
quittieren.
Wenn die
Gemeindefeuerwehr direkt eingreift, ohne dass sie über die
Alarm-
zentrale 118
alarmiert worden ist, so muss der Einsatzleiter die
Alarmzentrale
sofort über den
erfolgten Einsatz informieren.
4. Für den Alarm werden
folgende Mittel benützt:
- Melde-
Rufempfänger
- telefonischer
Alarm
- Sirene
- Glockenläuten
VII.
Kapitel
Artikel 15
Einsatz
1. Auf dem Schadenplatz übt
der ranghöchste Orts- Feuerwehrmann den
Oberbefehl aus.
2. Wenn sich die verfügbaren
Mittel für die Bekämpfung des Schadenfalls als
ungenügend
erweisen, ersucht der Einsatzleiter um die Mithilfe der Stütz-
punktfeuerwehr
oder einer anderen Feuerwehr; die Gemeindebehörde ist
unverzüglich zu
benachrichtigen.
3. Der Schadenplatzkommandant
- ist
verantwortlich für die Verpflegung, den Wachdienst und die
Ablösung
der
beteiligten Feuerwehrmänner
- muss sich der
Polizei zur Verfügung halten, um ihr alle für die Untersuchung
notwendigen Auskünfte zu erteilen
- ist für die
Widerinstandstellung der Fahrzeuge und Geräte verantwortlich,
damit
sie wieder einsatzbereit sind.
VIII.
Kapitel
Artikel 16
Sold -
Erwerbsausfallentschädigung - Verpflegung
Jeder, der an Übungen und Rapporten
teilnimmt oder Einsätzen Dienst leistet, hat Anspruch auf Sold.
Jeder der an Kursen Teilnimmt, hat Anspruch auf
Erwerbsausfallentschädigung.
Der Gemeinderat setzt den Betrag und
die Berechnungsweisse des Soldes und der
Erwerbsausfallentschädigung fest.
Die Dienstleistenden, die aus
dienstlichen Gründen nicht daheim Verpflegung und Unterkunft
beziehen können, haben während der Dienstdauer Anrecht auf
gemeinsame unentgeltliche Kosten und Unterkunft oder auf eine
entsprechende Entschädigung.
Bei befohlenem Dienst hat das
dienstleistende Personal Anrecht auf Reiseentschädigung. Der
Gemeinderat setzt den Entschädigungsbetrag für Verpflegung,
Unterkunft und Reise fest.
IX.
Kapitel
Artikel 17
Versicherung
1. Die Gemeinde Versichert
die Feuerwehrmannschaft und die zivilen Hilfskräfte
gegen Krankheit
und Unfall infolge des Feuerwehrdienstes.
2. Diese Versicherung wird
als Kollektivversicherung beim Schweizerischen
Feuerwehrverband
abgeschlossen
3. Der Feuerwehrkommandant
- sendet dem KFI
bis zum 20. Januar jedem Jahres die ausgefüllten Bestands-
formulare zurück.
-
Benachrichtigung bei jedem Unfall oder bei jeder Krankheit, die
während dem
Feuerwehrdienst auftreten, sofort das KFI und füllt gemäss den
in den Verträgen
festgelegten Bedingungen die Erklärungen über den Unfallhergang
aus. Meldet
unverzüglich dem KFI jeden Unfall, der durch die
Haftpflichtversicherung gedeckt
werden muss.
4. Die sich aus dem Artikel
40 des Gesetzes vom 18. November 1977 zum Schutz
gegen Feuer und
Naturelementen und den Artikel 86 und 88 des Vollziehungs-
reglementes vom
04. Oktober 1978 ergebenden Versicherungsprämien gehen
zu Lasten der
Gemeinden.
X. Kapitel
Artikel 18
Strafbestimmungen
1. Die eingeteilten Personen,
die nicht an den Jahresübungen teilnehmen und keine gültige
Entschuldigung haben, müssen die Ersatzgebühr und eine
Verwarnungsbusse von mindestens Fr. 50.- und höchstens Fr. 100.-
bezahlen. Die Polizeiorgane sind verantwortlich für das Inkasso
der Verwarnungsbusse und zeigen diese der zuständigen
Strafbehörde an.
2. Abgesehen von den im
Gesetz vorgesehenen Ahndungen können Verstösse gegen die
Disziplin während der Übung und Einsätze wie folgt bestraft
werden:
- Verweis
- Soldverweigerung
- Wegweisung vom Übungs- oder
Schadenplatz
- Geldbusse bis zu Fr. 80.-
Für die Bestrafung sind der
Kommandant und die Einheitschefs zuständig, unter Vorbehalt des
Rekurses an den Gemeinderat innert dreissig Tagen nach
Bekanntgabe der Strafe.
XI.
Kapitel
Artikel 19
Schlussbestimmungen
1. Dieses Reglement tritt
nach der Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft.
2. Mit der Inkrafttretung
dieses Reglements sind alle früheren Gemeindereglemente
aufgehoben.
Bewilligt an der Gemeinderatssitzung
vom: 06. Mai 1997
Angenommen an der Urversammlung vom:
27. Juni 1997
Homologiert vom Staatsrat am:
20. August 1997
Gemeindeverwaltung Grächen
Walter Silvio, Präsident
Andenmatten Rinaldo, Schreiber
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