Feuerwehrreglement

Gemeinde Grächen

Ausführungsreglement

zum Gesetz vom 18. November 1977 zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente, abgeändert durch das Dekret vom 20. Juni 1996

Der Gemeinderat von Grächen

٠eingesehen Artikel 4, Absatz 2 der Bundesverfassung

٠eingesehen Artikel 31, Absatz 1, Ziffer 1 und 42, Absatz 3 der Kantonsverfassung

٠eingesehen, den Artikel 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Feuer und

  Naturelemente;

٠eingesehen, das Vollziehungsreglement vom 04. Oktober 1978;

٠eingesehen das Reglement vom 04. Juni  1990 zur Änderung des

  Vollziehungsreglementes vom 04. Oktober 1978

٠eingesehen, das Dekret vom 20. Juni 1996 betreffend die Änderung  des

  Gesetzes vom 18. November 1977 zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente

beschliesst:

 

I. Kapitel

Artikel 1

Gleichstellungsgrundsatz

 Die in diesem Reglement verwendeten Personen-, Status-, Funktions-,

 und Berufsbezeichnungen gelten in gleicher Weise für Mann und Frau.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

Die Aufgaben des Feuerwehrkorps der Gemeinde Grächen umfassen:

a) - die Rettung von Menschen, Tieren, Liegenschaften und Mobiliar,

    - die geeigneten Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Bränden

      und Explosionsgefahren;

    - das Löschen von Bränden und die Anwesenheit der Polizei auf den

      Brandstellen,

    - den Schutz gegen Wasserschäden,

    - den Kampf gegen entwichenes Flüssiggas,

    - die Bewachung der geretteten Gegenständen bis zu deren Unterbringung

      an einen sicheren Ort

 

b) - Es kann auch beigezogen werden zum Wachtdienst bei Sturm und Gewitter

       und zum Ortnungsdienst  zur Verhinderung von Unfällen anlässlich der

       örtlichen öffentlichen Veranstaltungen.

 

c) - Die Feuerwehr kann auch bei besonderen Ereignissen wie Transportunfällen,

      Verwendung von gefährlicher Stoffen, Lawinengefahren, Überschwemmungen,

      Erdrutschen, Erdbeben, Zugsentgleisungen und anderen Verkehrsunfällen von

      der Gemeindebehörde oder dem Vorsteher des kantonalen Departementes

      aufgeboten werden, um Leben und Gut der Bevölkerung zu schützen.

 

d) - Auf Begehren anderer Gemeinden  ist die gegenseitige Hilfeleistung

      obligatorisch.

 

II. Kapitel

Organisation, Aufgaben und Kompetenzen

Artikel 3

Gemeinderat

der Feuerwehrdienst steht unter der Aufsicht des Gemeinderats.

Der Gemeinderat

1. ernennt die Feuerkommission

2. ernennt den Feuerkommissionspräsidenten

3. ernennt den Kommandanten, den Stellvertreter und die Offiziere

4. ernennt den Sicherheitsbeauftragten

5. setzt die Höhe des Soldes und der Erwerbsausfallentschädigung fest

6. beschliesst den Voranschlag des Feuerwehrdienstes

7. bestimmt den Mannschaftsbestand des Feuerwehrkorps

8. behandelt die Gesuche um Herabsetzung der Ersatzgebühr.

Artikel 4

Feuerwehrkommission

1. Zusammensetzung

Die Feuerkommission setzt sich zusammen aus:

- einem Vertreter des Gemeinderates

- dem Sicherheitsbeauftragten

- dem Kommandanten des Feuerwehrkorps

- der Gemeinderat kann diese Kommission durch Spezialisten vervollständigen.

2. Aufgaben der Feuerkommission

Gemäss den Artikeln 5, 8 GSchFN und 11 des VR, insbesondere

- sie vergewissern sich, dass das Feuerwehrkorps immer einsatzbereit ist

- sie ernennt auf Vorschlag des Kommandanten die Unteroffiziere

- sie macht dem Gemeinderat Vorschläge für die Beförderung von Offizieren

- sie stellt den Voranschlag auf

- sie macht Vorschläge bezüglich des Ankaufs von Ausrüstungen und Material

3. Der Präsident der Feuerkommission

- Der Präsident der Feuerkommission erstellt einen Jahresbericht zuhanden des

  Gemeinderates über die Tätigkeit des Feuerwehrkorps, des Sicherheits-

   beauftragten und der Kaminfeger.

- Er erhält eine Durchschrift der Berichte über die Schäden, die Übungen und

   die Inspektionen.

4. Der Kommandant des Feuerwehrdienstes

Gemäss den Artikeln % GSchFN und 12, 72 Abs, 2 VR, insbesondere

- der Kommandant des Feuerwehrdienstes organisiert, leitet und überwacht die

   Übungen und Einsätze.

 

Er ist überdies verantwortlich für:

- die Organisation des Alarms

- die Kontrolle und den Unterhalt des Materials

- die Erstellung der Berichte

- die Vertretung der Feuerwehrmänner und zivilen Hilfskräfte gegenüber den

   Versicherungsgesellschaften

 

III. Kapitel

Obligatorischer Feuerwehrdienst und Gebühren

Artikel 5

Dienstpflicht

- Die in der Gemeinde wohnhaften Männer und Frauen zwischen dem erfüllten 20.

   und 50. Altersjahr sind Feuerwehrdienstpflichtig.

- Bei Personalknappheit kann der Gemeinderat das Höchstalter auf das 52.

   Altersjahr erhöhen.

- Personal zwischen dem erfüllten 18. und 20. Altersjahr sowie solche, die vom

   obligatorischen Feuerwehrdienst befreit sind, können freiwillig Feuerwehrdienst

   leisten.

- Sobald der im Gemeindereglement vorgesehene Sollbestand erreicht ist, ist

   die Gemeinde nicht verpflichtet, weitere Feuerwehrleute zu rekrutieren.

Artikel 6

Befreiung von der Dienstleistung

Von der obligatorischen Feuerwehrdienstpflicht sind befreit:

a) werdende Mütter und allein stehende Personen, die mindestens ein im eigenen

    Haushalt lebendes Kind bis zum erfüllten 15. Altersjahr allein oder vorwiegend

    betreuen

b) nachfolgende Personen, welche amtliche Funktionen ausüben, die mit der

    aktiven Feuerwehrdienstleistung nicht vereinbar sind:

    - die Mitglieder des Staatsrates, die Gerichtsmagistraten die Mitglieder

      des Gemeinderates

    - die Geistlichen und Ordensleute

    - die Kranken und Gebrechlichen, deren dauernden Untauglichkeit ärztlich

      festgestellt ist

    - die Beamten und Angestellten, die von dieser Dienstpflicht durch

      Bundesgesetz enthoben sind

    - das Verwaltungs-, Pflege- und Aufsichtspersonal von Spitälern, Hospizen,

      Krankenhäusern, Gefängnissen und anderen ähnlichen Anstalten

    - die praktizierenden Angehörigen des Arzt- und Apothekerberufes

c) Männer und Frauen ab 01. Januar des Jahres, in welchem das 50. Altersjahr

    erreicht wird.

Artikel 7

Ersatzabgabe

Zur teilweisen Deckung der Feuerwehrausgaben sind Feuerwehrpflichtige, die keinen Dienst leisten, zur Bezahlung einer jährlichen Ersatzabgabe verpflichtet.

Die Ersatzabgabe beträgt 2,5% der kommunalen Einkommens- und Vermögenssteuer, höchstens jedoch Fr. 100.- pro Jahr.

Bei Ehegatten, die in rechtlichen ungetrennter Ehe leben und deren Einkommens- und Vermögenssteuergemeinschaftlich veranlagt werden, wird die Ersatzgebühr wie folgt erhoben

a) Leisten beide Ehegatten persönlich keinen Feuerwehrdienst,  schulden sie

     zusammen nur eine Ersatzgebühr.

b) Haben die Ehegatten getrennten Wohnsitz , wird nur die halbe Ersatzgebühr

     erhoben.

c) Ist der eine Ehepartner aus Altersgründen nicht mehr oder noch nicht dienst-

    pflichtig, entrichtet der andere die halbe Ersatzgebühr.

d) Ist der eine Ehepartner aus anderen Gründen von der Ersatzgebühr befreit,

     Entfällt diese auch für den anderen Partner.

gegen die Veranlagung der Ersatzgebühr kann innert 30 Tagen ab deren Eröffnung schriftlich Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden. Der Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen ab seiner Eröffnung mit Beschwerden an den Staatsrat weitergezogen werden. Die Bestimmung des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 06. Oktober 1976 finden Anwendung.

Artikel 8

Befreiung von der Ersatzabgabe

Von der Ersatzabgabe sind befreit:

a) alleinstehende werdende Mütter und alleinstehende Personen, die mindestens

    ein im eigenen Haushalt lebendes Kind bis zum erfüllten 15. Altersjahr allein

    oder vorwiegend betreuen.

b) Ehegatten von Wehrdienstpflichtigen, sofern sie in rechtliche ungetrennter Ehe

    leben

c) Männer und Frauen ab 01. Januar, in welchem das 50. Altersjahr erreicht wird.

IV. Kapitel

Sollbestand, Ausrüstung, Material und Einrichtungen

Artikel 9

Gliederung des Feuerwehrkorps

a) Der Sollbestand des Feuerwehrkorps beträgt 70.

b) Die Kontrolle des Mannschaftsbestandes des Feuerwehrkorps muss immer

    nachgetragen werden.

Artikel 10

Material des Feuerwehrkorps

Gemäss Artikel 17-36 GSchFN, 76-77 VR, insbesondere:

a) die Einsatzmittel und die Notwendigen Einrichtungen müssen durch die

    Gemeinde zur Verfügung gestellt werden.

b) Die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrmänner besteht aus:

    - geeigneter Kleidung

    - einen Helm

    - einem Gurt mit Karabinerhacken

Für Spezialisten ist diese Ausrüstung zu ergänzen je nach Art der zugeteilten Aufgabe.

V. Kapitel

Instruktion

Zur Ausbildung der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehr werden gemäss den Weisungen des KFI sowie auf Ansuche des Schweizerischen und Walliser Feuerwehrverbandes Kurse, Übungen und Rapporte durchgeführt.

Gemeinsame Übungen benachbarter Mannschaften und Stützpunktfeuerwehren könne durchgeführt werden.

Artikel 11

Einführungskurs

Neueingestellte haben einen regionalen Einführungskurs von 3-5 Tagen zu absolvieren.

Artikel 12

Kurse für Kader und Spezialisten

Kader und Spezialisten werden in Grundkursen ausgebildet, deren Dauer 12 Tage pro Jahr nicht übersteigen darf.

Kader und Spezialisten haben Wiederholungskurse zu besuchen, deren Dauer 12 Tage in vier Jahren nicht überschreiten darf.

Artikel 13

Jahresübung

a) Die Jahresübung für die Kompanie wird auf 2 halbe Tage festgesetzt.

b) Die Teilnahme  an den Jahresübungen ist für eingeteilte Personen obligatorisch.

c) Kann eine Person daran nicht teilnehmen, muss sie 2 Tage vor Beginn des

    Kurses dem Kommandanten einen schriftliche, gültige begründete

    Entschuldigung zukommen lassen.

d) Folgende gültige Gründe können insbesondere in Erwägung gezogen werden:

    - Krankheit oder Unfall (ärztliches Zeugnis)

    - Schwere Krankheit eines Familienangehörigen

    -Militärdienst oder Dienst im Zivilschutz

    - Schwangerschaft (ärztliches Zeugnis)

    - Todesfall in der Familie

e) Der Versand der Marschbefehle erfolgt 2 Wochen vor Kursbeginn.

f) Die Programme für die Kurse, Übungen und Rapporte müssen drei Wochen vor

    dem Dienstbeginn aufgestellt sein.

g) Für die Kader müssen mindestens eine Woche vor den Hauptkursen und

    -übungen Vorbereitungskurse und -übungen durchgeführt werden.

VI. Kapitel

Artikel 14

Organisation des Alarmes

1. Wer einen Brand oder das Anzeichen eines Brandes entdeckt, muss

a) die bedrohten Personen alarmieren und ihnen helfen, die gefährdeten Lokale

    auf dem kürzesten gangbaren Fluchtweg zu verlassen.

b) Sofort die Feuermeldestelle alarmieren (Telefon Nr. 118), indem er klar und

    deutlich mitteilt:

    - seinen eigenen Namen und die Nummer des Telefons, von wo er anruft

    - die Natur und Bedeutung des Schadens

    - die betroffene Gemeinde, den Namen der Strasse, die Nummer des Gebäudes,

      das Stockwerk

    - beim Entweichen von gefährlichen Stoffen, wenn möglich, Natur und Produkte

      und gegebenenfalls die eingetragenen Zahlen auf dem orangefarbigen Schild

      des Transportfahrzeuges melden.

c) Bis zur Ankunft der Feuerwehr haben alle Anwesenden die Verpflichtung zur

    Hilfeleistung und zum Feuerlöschen. Nötigenfalls beansprucht der Feuerwehr-

    kommandant die Mithilfe von Personen, die nicht in der Feuerwehr eingeteilt

    sind. Das zivile Hilfspersonal hat Anspruch auf die gleichen Entschädigungen wie

    die Feuerwehr.

2. in der Gemeinde muss der Alarm an die Feuerwehrmeldestelle Telefon Nr.118

    gegeben werden

3. Der Einsatzleiter muss sofort nach Ausrücken der Alarmzentrale seinen Einsatz

    quittieren.

    Wenn die Gemeindefeuerwehr direkt eingreift, ohne dass sie über die Alarm-

    zentrale 118 alarmiert worden ist, so muss der Einsatzleiter die Alarmzentrale

    sofort über den erfolgten Einsatz informieren.

4. Für den Alarm werden folgende Mittel benützt:

    - Melde- Rufempfänger

    - telefonischer Alarm

    - Sirene

    - Glockenläuten

VII. Kapitel

Artikel 15

Einsatz

1. Auf dem Schadenplatz übt der ranghöchste Orts- Feuerwehrmann den

    Oberbefehl aus.

2. Wenn sich die verfügbaren Mittel für die Bekämpfung des Schadenfalls als

    ungenügend erweisen, ersucht der Einsatzleiter um die Mithilfe der Stütz-

    punktfeuerwehr oder einer anderen Feuerwehr; die Gemeindebehörde ist

    unverzüglich zu benachrichtigen.

3. Der Schadenplatzkommandant

    - ist verantwortlich für die Verpflegung, den Wachdienst und die Ablösung

      der beteiligten Feuerwehrmänner

    - muss sich der Polizei zur Verfügung halten, um ihr alle für die Untersuchung

      notwendigen Auskünfte zu erteilen

    - ist für die Widerinstandstellung der Fahrzeuge und Geräte verantwortlich,

      damit sie wieder einsatzbereit sind.

VIII. Kapitel

Artikel 16

Sold - Erwerbsausfallentschädigung - Verpflegung

Jeder, der an Übungen und Rapporten teilnimmt oder Einsätzen Dienst leistet, hat Anspruch auf Sold. Jeder der an Kursen Teilnimmt, hat Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung.

Der Gemeinderat setzt den Betrag und die Berechnungsweisse des Soldes und der Erwerbsausfallentschädigung fest.

Die Dienstleistenden, die aus dienstlichen Gründen nicht daheim Verpflegung und Unterkunft beziehen können, haben während der Dienstdauer Anrecht auf gemeinsame unentgeltliche Kosten und Unterkunft oder auf eine entsprechende Entschädigung.

Bei befohlenem Dienst hat das dienstleistende Personal Anrecht auf Reiseentschädigung. Der Gemeinderat setzt den Entschädigungsbetrag für Verpflegung, Unterkunft und Reise fest.

IX. Kapitel

Artikel 17

Versicherung

1. Die Gemeinde Versichert die Feuerwehrmannschaft und die zivilen Hilfskräfte

    gegen Krankheit und Unfall infolge des Feuerwehrdienstes.

2. Diese Versicherung wird als Kollektivversicherung beim Schweizerischen

    Feuerwehrverband abgeschlossen

3. Der Feuerwehrkommandant

    - sendet dem KFI bis zum 20. Januar jedem Jahres die ausgefüllten Bestands-

      formulare zurück.

    - Benachrichtigung bei jedem Unfall oder bei jeder Krankheit, die während dem

      Feuerwehrdienst auftreten, sofort das KFI und füllt gemäss den in den Verträgen

      festgelegten Bedingungen die Erklärungen über den Unfallhergang aus. Meldet

      unverzüglich dem KFI jeden Unfall, der durch die Haftpflichtversicherung gedeckt

      werden muss.

4. Die sich aus dem Artikel 40 des Gesetzes  vom 18. November 1977 zum Schutz

    gegen Feuer und Naturelementen und den Artikel 86 und 88 des Vollziehungs-

    reglementes vom 04. Oktober 1978 ergebenden Versicherungsprämien gehen

    zu Lasten der Gemeinden.

X. Kapitel

Artikel 18

Strafbestimmungen

1. Die eingeteilten Personen, die nicht an den Jahresübungen teilnehmen und keine gültige Entschuldigung haben, müssen die Ersatzgebühr und eine Verwarnungsbusse von mindestens Fr. 50.- und höchstens Fr. 100.- bezahlen. Die Polizeiorgane sind verantwortlich für das Inkasso der Verwarnungsbusse und zeigen diese der zuständigen Strafbehörde an.

2. Abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Ahndungen können Verstösse gegen die Disziplin während der Übung und Einsätze wie folgt bestraft werden:

- Verweis

- Soldverweigerung

- Wegweisung vom Übungs- oder Schadenplatz

- Geldbusse bis zu Fr. 80.-

Für die Bestrafung sind der Kommandant und die Einheitschefs zuständig, unter Vorbehalt des Rekurses an den Gemeinderat innert dreissig Tagen nach Bekanntgabe der Strafe.

XI. Kapitel

Artikel 19

Schlussbestimmungen

1. Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft.

2. Mit der Inkrafttretung dieses Reglements sind alle früheren Gemeindereglemente

    aufgehoben.

 

Bewilligt an der Gemeinderatssitzung vom: 06. Mai 1997

Angenommen an der Urversammlung vom: 27. Juni 1997

Homologiert vom Staatsrat am:                     20. August 1997

 

                                                                            Gemeindeverwaltung Grächen

                                                                 Walter Silvio, Präsident

                                                                               Andenmatten Rinaldo, Schreiber